Auch Beschäftigte und Selbstständige haben unter Umständen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder den Kinderzuschlag. Dies gilt insbesondere dann, wenn er wenig verdient und gleichzeitig Kinder versorgen muss. Ein Artikel der SZ informiert.
7.1.05
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5 Kommentare:
Hallo,
der Zeitungsartikel läßt in meinem Falle offen, ob z.B. als geringes Erwerbseinkommen auch eine wegen Insolvenz des Arbeitgebers vorgezogen in Anspruch genommene Altersrente von z.B. 1275,-- EUR ab dem 60. Lebensjahr i.V.m. einem zugelassenen Zuverdienst von 345,-- EUR monatlich geeignet wäre, ALG II bzw. den Kinderzuschlag erfolgreich zu beantragen, um eine vierköpfige Familie mit zwei Kindern von 11 Jahren durchzubringen, wie in meinem Falle!?
Gruß
Rechtsassessor
Ein Zeitungsartikel kann auch nicht alle denkbaren Einzelfälle erfassen. Um qualifizierte Hilfe zu erhalten, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Arbeitsagentur, bzw. an einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.
Hallo,
es ging mir hier nicht um jeden Einzelfall,den ein Zeitungsartikel sicherlich nicht abhandeln kann,sondern um die an meinem konkreten Beispiel festgemachte Grundsatzfrage, ob "Vorruhestandsgeld + zulässiges Erwerbsgeld" die Zahlung von ALG II bzw. den Kinderzuschlag ausschließen oder eben nicht, wenn sich der Artikel hier schon mit den Einkünften von unselbständig Beschäftigten und denjenigen Selbständiger befaßt.Der Tipp mit dem Anwalt und der Arbeitsagentur würde noch übertroffen von dem Tipp, den ALG II - Antrag "einfach" zu stellen.
Freundliche Grüße
Rechtsassessor
Sie verwechseln Ironie mit Polemik. Trotzdem Danke für Ihren ernstgemeinten Rat. Rechtsassessor ist übrigens mein Pseudonym.
Hilfestellung bei der Frage, wie sich die finanzielle Situation durch eine Antragsstellung von ALG II ändert, bieten meines Wissens auch die Sozialämter und die Caritas.
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