Das Straßenverkehrsgesetz schreibt nach § 4 StVG den zwingenden Entzug der Fahrerlaubnis bei 18 Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister ohne Prüfung des Einzelfalls vor. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem Eilbeschluss vom 17.01.2005 die allgemeine Gültigkeit dieser Bestimmung bestätigt und die Beschwerde eines Münchner Rechtsanwalts zurückgewiesen (Az.: 11 CS 04.2955).
Auch die gesetzliche Anordnung des zwingenden Entzugs der Fahrerlaubnis ohne Einzelfallprüfung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass Personen, die 18 oder mehr Punkte angehäuft hätten, in aller Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen seien. Diese Personen stellten in aller Regel eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Dies verdeutliche der Umstand, dass von den etwa 50 Millionen Personen, die bei Schaffung des Gesetzes in Deutschland eine Fahrerlaubnis innehatten, nur circa zwölf Prozent im Verkehrszentralregister eingetragen waren, und dass von diesen zwölf Prozent wiederum nur 0,3 Prozent 18 oder mehr Punkte erreichten. Angesichts dieses verschwindend geringen Anteils von Kraftfahrern, denen die Fahrerlaubnis deshalb zu entziehen sei, könne von einer unverhältnismäßigen Regelung keine Rede sein. (Beck-Aktuell, law blog)
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